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Urlaubsreise des Bürgermeisters - Beurlaubung von Schülern vom Schulbesuch

3.2.2024 Schermbeck. Stelungnahme von Klaus Roth (BFB) zur Beurlaubung von Schülern vom Schulbesuch
Natürlich hat auch ein Bürgermeister das Recht, in Urlaub zu fahren. Seine schulpflichtigen Kinder kann er nach § 43SchulG nur aus wichtigen Gründen auf Antrag vom Schulbesuch befreien lassen. Die Beurlaubung darf nicht dem Zweck dienen, die Schulferien zu verlängern. Die Schulferien wurden in diesem Falle um drei Wochen verlängert.

Herr Rexforth ist meines  Wissens seit seiner Lehre bei der Gemeinde Schermbeck beschäftigt. Früher als Kämmerer und heute als Bürgermeister ist er fast täglich in seiner Arbeit mit Gesetzen und deren korrekte Anwendung befasst. Ich empfinde es schon als merkwürdig, dass er in seiner Funktion und als fünffacher Vater diese Rechtsvorschrift nicht kennt bzw. vor Antragstellung nicht geprüft hat. Merkwürdig auch deshalb, weil er oder seine Frau einen Antrag gestellt hat und auf der Rückseite des Antrages Hinweise zur Beurlaubung gegeben werden. Diese wurden offenbar nicht gelesen bzw. ignoriert obwohl die wichtigen Gründe in Fettschrift aufgelistet sind.

Ein Bürgermeister hat eine Vorbildfunktion. Statt zu erklären, er habe keinen Fehler gemacht wäre es anständiger gewesen, sich bei den Eltern zu entschuldigen.

 

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