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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz - Corona-bedingte wirtschaftliche Folgen

PR Artikel
6.4.2021 Schermbeck (pd). Steuertipp der Kanzlei Schraven & Partner für den Monat April

Die anhaltenden Pandemiebedingten Einschränkungen bedeuten für viele Branchen nach wie vor große Herausforderungen. Das vom Bundesrat am 5.3.2021 verabschiedete „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ beinhaltet weitere steuerliche Unterstützungsmaßnahmen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Das Gesetz sieht eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für Restaurantumsätze in Gastronomiebetrieben vor. Die Regelung war ursprünglich bis zum 30.6.2021 befristet. Weiterhin ausgenommen von der temporären Umsatzsteuersenkung bleibt die Abgabe von Getränken (nichtalkoholische und alkoholische Getränke, § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz - UStG). In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es hierzu, dass die Umsatzsteuersenkung wegen des Lockdowns und mangels Umsätzen bisher zu keinen spürbaren Effekten führen konnte.

Erweiterter Verlustrücktrag
Der Verlustrücktrag für 2020 und 2021 wird auf maximal 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Die bereits kürzlich durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6. 2020, BGBl I S. 1512) angehobenen Betragsgrenzen von 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 Einkommensteuergesetz-EStG) werden damit wiederum verdoppelt. Die neuen Höchstgrenzen werden in den für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 maßgeblichen § 111 Abs. 3 EStG übernommen.

Kinderbonus
Eltern erhalten in 2021 erneut einen einmaligen Kinderbonus von € 150,00 pro Kind. Bereits in 2020 wurde ein Bonus von € 300,00 ausgezahlt. Der Bonus wird im Mai 2021 ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass in 2021 für mindestens einen Monat ein Kindergeldanspruch besteht.

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