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Steuertipp aus dem Büro VLH Sandra Klabuhn: Energetische Sanierung: Bis 40.000 Euro absetzen

PR Artikel
29.11.2024 Schermbeck. Kosten für die energetische Sanierung einer selbstbewohnten Immobilie können mit bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Auch im Jahr 2024 gilt: Wer sein eigenes und selbstbewohntes Haus oder seine selbstbewohnte Eigentumswohnung energetisch sanieren lässt, kann 20 Prozent der Kosten bis maximal 40.000 Euro von der Steuer absetzen. Das geht allerdings nicht auf einen Schlag, sondern verteilt über drei Jahre. Und das Haus beziehungsweise die Wohnung muss mindestes zehn Jahre alt sein, und die Sanierungsarbeiten müssen von einem geeigneten Fachunternehmen bescheinigt werden.

Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Sanierung und im darauffolgenden Kalenderjahr können jeweils 7 Prozent der Kosten von der Steuer abgesetzt werden, allerdings nur bis zu einer Höhe von jeweils 14.000 Euro. Macht zusammen maximal 28.000 Euro. Im zweiten Kalenderjahr nach Abschluss der Maßnahme sind es weitere 6 Prozent und maximal 12.000 Euro, die steuerlich geltend gemacht werden können.

Wichtig: Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Welche Maßnahmen gelten als energetische Sanierung?

Um als energetische Sanierungsmaßnahmen anerkannt zu werden, müssen die Arbeiten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gute Beispiele: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Installation einer Heizungsanlage oder unter gewissen Umständen eine Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Wichtig: Kosten für eine energetische Sanierung lassen sich nur mit einer Rechnung steuerlich geltend machen. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige Maßnahme und die Arbeitsleistung des Fachunternehmens beschrieben sowie die Adresse des Gebäudes aufgeführt werden. Zudem muss die Maßnahme vom Fachunternehmen oder eines/einer Energieberater/in mit einer Bescheinigung nach amtlichem Muster bestätigt werden. Darüber hinaus darf die Rechnung nicht in bar beglichen worden sein.

Energetische Sanierung 2024: Weitere Steuervorteile geplant

Im Wachstumschancengesetz, das der Bundestag Ende 2023 beschlossen hat, sind weitere Steuervorteile für Hausbesitzer/innen geplant, die ihre Gebäude energetisch sanieren lassen. Zwar bleibt die maximale Summe der absetzbaren Kosten bei 40.000 Euro. Aber: Für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, soll im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) statt der bisherigen 7 Prozent möglich sein. Im darauffolgenden Kalenderjahr wären es dann erneut 10 Prozent (höchstens 12.000 Euro) statt der bisherigen 6 Prozent.

Hinweis: Zwar hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz beschlossen, allerdings hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss einberufen. Somit stehen die geplanten Steueränderungen noch immer auf dem Prüfstand (Stand: Februar 2024).

Kontakt:
VLH
Beratungsstellenleiterin Sandra Klabun
Mittelstr. 90
46514 Schermbeck

Tel.: 0176 63854688
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