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Steuertipp aus der Kanzlei Schraven & Partner:Existenzminimumbeträge 2024

3.10.2024 Schermbeck (pd). Die Bundesregierung plant nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“, den steuerfreien Grundfreibetrag (Existenzminimum, § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 11,604,00 auf € 11.784,00 rückwirkend zum 1.1.2024 zu erhöhen. Grund für die rückwirkende Änderung ist der jüngste Existenzminimumbericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegt.
Sozialrechtliche Regelbedarfe

Gemäß diesem Bericht sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als ursprünglich geplant angestiegen. Dadurch ergibt sich auch Änderungsbedarf beim steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für das Jahr 2024.
Kinderfreibetrag

Die gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe erfordern auch die Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) für das Jahr 2024. Geplant ist nach dem Gesetzentwurf eine Erhöhung um € 228,00 auf € 6.612,00 (zusammenveranlagte Ehegatten) bzw. von € 3.192,00 auf € 3.306,00 bei Einzelveranlagung bzw. Alleinerziehenden/Singles.

Erscheinungsdatum: Mi., 25. Sept. 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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